Die Abnahme zur Förderung von Kläranlagen, die bis zum 31.12.2015 errichtet, und deren
Inbetriebnahme durch ein Abnahmeprotokoll vor dem 01.01.2016 bestätigt wurde, kann
laut Aussage der Sächsischen Aufbaubank bis 31.12.2016 erfolgen!
Förderungen für in 2016 fertiggestellte Kleinkläranlagen können nur nach Einzelfallprüfung
und in Abstimmung mit der Sächsischen Aufbaubank ebenfalls bis 31.12.2016 erfolgen.
Nach Auslaufen des Förderprogrammes zum 31.12.2015 werden Anträge, die ab dem
01.01.2017 gestellt werden, durch die Sächsischen Aufbaubank nicht mehr
entgegengenommen bzw. sofort abgelehnt.
Sächsische Aufbaubank -
Förderbank -
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Tel. 0351 / 4910 0
Fax 0351 / 4910 4000
E-Mail:
servicecenter@sab.sachsen.de
Nachfragen zum Bearbeitungs-
stand der Fördermittel sind nur
direkt über die SAB möglich
Für den Bau und den Betrieb einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube ist eine
Genehmigung erforderlich.
1. Beantragung einer “Wasserrechtlichen Erlaubnis“, einer “Einleitgenehmigung“ oder einer
“Gestattung zum Betrieb einer abflusslosen Grube”:
Ablaufschema:
Antragsformulare sind beim AZV, über die Internetseite des AZV oder über die Internetseite des
Landratsamtes Bautzen, Umweltamt, erhältlich. Hierbei ist zu empfehlen, dass sich der Bauherr durch den
AZV beraten lässt. Die Möglichkeit dazu besteht während der Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung
(Ansprechpartner Herr Hohlfeld). Bei einer geplanten Einleitung der gereinigten Abwässer in eine Vorflut
oder bei Versickerung wird nach Prüfung durch das Landratsamt Bautzen, Umweltamt, eine
wasserrechtliche Erlaubnis erteilt. Siehe auch hier.
Das Antragsformular ist ausgefüllt und unterschrieben über den AZV einzureichen. Bitte beachten Sie die
Vollständigkeit des eingereichten Antrages (siehe Punkt IX des Antrages und § 52 Sächsisches
Wassergesetz). Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden und müssen zur
Vervollständigung zurück gegeben werden.
Bei einer geplanten Einleitung in eine Teilortskanalisation („Bürgermeisterkanal“) wird nach Prüfung durch
den AZV eine Einleitgenehmigung erteilt.
Zur Veranschaulichung siehe :
2. Bau der KKA bzw. der abflusslosen Grube:
Nach Vorliegen der wasserrechtlichen Erlaubnis oder der Einleitgenehmigung kann durch den Bauherren mit
dem Bau der KKA bzw. abflusslosen Grube begonnen werden.
3. Abnahme der KKA bzw. der abflusslosen Grube:
Nach Beendigung der Baumaßnahme wird mit dem AZV (Herr Hohlfeld) ein Abnahmetermin vereinbart.
Bei der Abnahme erfolgt eine Sichtkontrolle der Kleinkläranlage.
Dazu sind folgende Unterlagen in Kopie erforderlich:
•
Abnahmeprotokoll der KKA
•
Wartungsvertrag (entfällt bei einer abflusslosen Grube)
•
Dichtheitsnachweis der NEUEN KKA bzw. abflusslosen Grube